TV Altenkessel

Turnverein Saarbrücken-Altenkessel von 1879 e. V.

Satzung

Satzung des Turnvereins Saarbrücken-Altenkessel von 1879 e. V.

Präambel

Der Verein Turnverein Saarbrücken-Altenkessel von 1879 e. V.  gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: 

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. 

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. 

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Saarbrücken-Altenkessel von 1879 e. V. 
  2. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken-Altenkessel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Saarbrücken unter der Nr. VR 2348 eingetragen.     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendsozialarbeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, 
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, 
    5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,     
    6. Aus- /Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. des saarländischen Turnerbundes und
    2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.  
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Bekanntgabe der stattgebenden Beschlussfassung an den Bewerber beginnt die Mitgliedschaft. 
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6  Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern 
  • passiven Mitgliedern 
  • außerordentlichen Mitgliedern 
  • Ehrenmitgliedern 
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie  angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. 
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. 
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der  Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet 
  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); 
  • durch Ausschluss aus dem Verein; 
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste; 
  • durch Tod; 
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). 
  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung oder in elektronischer Form an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt  werden. 
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere  ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8  Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 
  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  • sich grob unsportlich verhält,
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu  entscheiden.
  3. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  4. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  6. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 9  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Der Gesamtvorstand beschließt die Höhe der Umlagen. Die Umlage darf für ein Mitglied das Fünffache des von ihm zu leistenden Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Der Gesamtvorstand ist in begründeten Einzelfällen ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. 

§ 10  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.  

§ 11  Ordnungsgewalt des Vereins 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro; 
    2. Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. 
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. 
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  5. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe. 
  6. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 
  7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 
  8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 12  Die Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand 

§ 13  Die Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Präsenz- oder Onlineversammlung) wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt über die Homepage des Vereins unter www.tv-altenkessel.de und durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt von Saarbrücken-Altenkessel. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Der zweite Wahlgang muss dann so lange wiederholt werden, bis ein Kandidat die einfache Mehrheit auf sich vereint. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt  angenommen haben.
  12. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins unter www.tv-altenkessel.de bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen .

§ 14  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleiter 
  2. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand 
  3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
  4. Entlastung des Gesamtvorstandes
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge. 

§ 15  Der geschäftsführende Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden und
    3. dem Sportwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er  ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich sind. Im Falle, dass von einer solchen Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, sind diese Änderungen den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. 
  3. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. Alle Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

§ 16  Der Gesamtvorstand 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus: 
  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, 
  • dem  Kassenwart,
  • dem Schriftführer
  • dem stellvertretenden Kassenwart
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • den Abteilungsleitern
  • den Beisitzern
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: 
  • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  • Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11
  • Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 3 Monate zur Abstimmung der finanziellen, sportlichen und sozialen Situation der Abteilungen und Sparten sowie deren Terminplanung und Vorhaben zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  3. Über die Sitzung des Gesamtvorstandes wird ein Protokoll geführt.

§ 17  Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung, die an einem offiziellen Wettkampfbetrieb teilnimmt, wählt für die Dauer von zwei Jahren einen oder zwei Abteilungsleiter. Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  3. Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die mit den Grundsätzen der Satzung vereinbar ist.

§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 
  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung bis zu der in § 3 Nr. 26 a EStG bestimmten Höhe ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Gesamtvorstand zuständig. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. 
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 19  Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. 
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 20 Vereinsordnungen 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. 

  • Beitragsordnung 
  • Finanzordnung 
  • Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand. 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die steuerlich zulässige Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 22 Datenschutz im Verein 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Zum Datenschutz hat der geschäftsführende Vorstand am 25.05.2018 eine Datenschutzerklärung beschlossen. Zusätzlich ist auf der Homepage des Vereins eine aktuelle Datenschutzerklärung zum Online-Angebot eingestellt.

§ 23 Auflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere  steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports und der Jugendsozialarbeit.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 24  Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.12.2022 beschlossen. 
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 

F.d.R

Thomas Kiefer – 1. Vorsitzender

Saarbrücken-Altenkessel, den 21. Februar 2023

Mitglied werden

Wenn Sie Mitglied im TV Altenkessel e.V. 1879 werden möchten, finden Sie hier unseren Aufnahmeantrag:

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 8 €/Monat pro Person oder 16 €/Monat pro Familie.

Spenden

Spendenformular

Wenn Sie den TVA mit einer Spende unterstützen wollen, können Sie diese gerne auf die im Formular angegebene Bankverbindung des Vereins überweisen.

Für Beträge bis zu 300,- Euro wird das Überweisungsformular mit den vorgegebenen Angaben als Spendenbescheinigung beim Finanzamt anerkannt.

Für höhere Beträge stellen wir gerne eine separate Spendenbescheinigung aus. Senden Sie dann bitte eine E-Mail an:
tva-mitgliederpflege [at] t-online.de

Jahresberichte

Berichte der Abteilungen zu den Mitgliederversammlungen

Berichte zur Mitgliederversammlung 2023

Berichte zur Mitgliederversammlung 2022

Berichte zur Mitgliederversammlung 2021

Berichte zur Mitgliederversammlung 2019

Berichte zur Mitgliederversammlung 2018

Berichte zur Mitgliederversammlung 2017

Berichte zur Mitgliederversammlung 2016

Historie

Chronik des TVA 1879 e.V. von 1879 bis 1979

Als man gegen Ende des vorigen Jahrhunderts den Wert des Sportes für den Menschen erkannte, suchten auch in Altenkessel einige junge Männer Schritt zu halten und gründeten in den Augusttagen des Jahres 1879 den Turnverein Altenkessel.

Als 1. Vorsitzender wurde der Schmiedemeister Nikolaus Lorig gewählt, der sich zusammen mit seinem Vorstand für die Beschaffung von Geräten einsetzte, um einen geregelten Turnbetrieb aufnehmen zu können.

Dieser Turnbetrieb aber konnte nur an Sonntagvormittagen ausgeübt werden, da die tägliche Arbeitszeit der Männer noch immer 12 Stunden betrug. Entgegen allen Widrigkeiten machte der Verein jedoch gute Fortschritte. Die Vorturner wurden damals in Burbach, Forbach und Metz ausgebildet, und großen Wert legte man auch auf die Ausbildung eines Trommler- und Pfeifenkorps. Schon nach kurzer Zeit hatte dieser Spielmannszug ein beachtliches Niveau erreicht und war bei vielen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins- und Ortsgeschehens sehr gefragt.

Auf Initiative des Turnwarts Wilhelm Thiel und des Vorturners Paul Bohley konnte der Verein im Jahre 1897 das 1. Gauturnfest durchführen. Verbunden damit war auch die Weihe einer Vereinsfahne, die leider im 2. Weltkrieg abhanden gekommen ist.

Bis zum Ausbruch des 1. Weltkrieges beteiligten sich unsere Turner an Vereins-, Gauturn- und Bergfesten mit sehr gutem Erfolg. Der Verein selbst führte verschiedene Veranstaltungen in eigener Regie durch. An- und Abturnen, Rekruten-, Abschieds- und Reservistenbälle waren die Folge.

Bei Ausbruch des 1. Weltkrieges wurde die Vereinsarbeit, bedingt durch eine große Anzahl junger Turner, die ins Feld rücken mussten, zum ersten Mal für einen längeren Zeitraum unterbrochen. Ende 1917 begann man zwar wieder mit dem Turnbetrieb, musste diesen jedoch während der Besatzungszeit für einige Monate wieder einstellen.

Nachdem die Vereinsarbeit wieder zugelassen war, kamen die Turner zusammen und wählten unter dem 1. Vorsitzenden Peter Wagner und Turnwart Georg Lutz einen neuen Vorstand. Im Jahre 1921 lösten Josef Schett als 1. Vorsitzender und Willi Linsin als Turnwart die amtierende Führungsspitze ab. Unter schwierigsten Bedingungen nahm der Verein dann im darauffolgenden Jahr am Kreisturnfest in Aschaffenburg teil und stellte sich dann 1923 beim Deutschen Turnfest in München mit einer Musterriege am Barren vor, die mit dem Prädikat „Gut“ bewertet wurde. Im Jahre 1924 wurde innerhalb des Vereins eine Handballabteilung gegründet, die sich sofort an den Meisterschaftsspielen innerhalb des Gaues beteiligte und auch Freundschaftsspiele, mit Mannschaften aus dem damaligen Deutschen Reich, wie Vollmershausen und Frankfurt-Sachsenhausen bestritt.

Bedingt durch eine Krankheit legte der 1. Vorsitzende Josef Schett im Jahre 1926 sein Amt nieder. Turnbruder Jakob Albert wurde 1. Vorsitzender und Ferdinand Schett Oberturnwart. Am 10.8.1929 feierte der Verein sein 50-jähriges Stiftungsfest. Aus diesem Anlass erhielten die Turner Mathias Wirtz, Jakob Gerhold und Peter Anschütz den Gauehrenbrief. Dieses Stiftungsfest wurde für den Verein zu einem großen Erfolg. In der darauf folgenden Zeit war in turnerischer und kultureller Sicht ein starker Aufschwung zu verzeichnen. So fand unter anderem im Jahre 1931 die Götzwanderung in Altenkessel statt und 1933 besuchte man das Deutsche Turnfest in Stuttgart.

Am 1. März 1935 erfolgte die Rückkehr des Saargebietes ins Deutsche Reich, was auch für den Turnverein einige Umstellungen erforderlich machte. Alle Schülerriegen wurden ins Jungvolk übernommen. Am 18.3. 1939 legte Jakob Albert sein Amt als 1. Vorsitzender aus Alters-und Gesundheitsgründen nieder und übertrug sein Amt auf den damaligen Turnwart Ferdinand Schett. Nach Ausbruch des 2. Weltkrieges, konnte der Verein seine Tätigkeit noch bis zum 31.3.1943 aufrechterhalten, musste diese dann aber bedingt durch Kriegseinwirkungen und mangelnde Übungsmöglichkeiten aufgeben. Es wurde aber dem Vorstand auferlegt, bei einer Besserung der Verhältnisse für sofortige Wiederaufnahme des Turnbetriebes Sorge zu tragen.

Nach dem 2. Weltkrieg begannen die Handballer sofort wieder mit dem Aufbau einer Abteilung. Diese musste sich aber dem SC 07 anschließen, da zu dieser Zeit die Militärregierung alle Sport- und Turnvereine, außer Fußball, verboten hatte. Eine starke Frauenmannschaft der Handballabteilung spielte damals in der höchsten saarländischen Liga. Endlich, am 17. Oktober 1948, erfolgte unter Leitung des Ehrenvorsitzenden Jakob Albert die Wahl und Bildung eines Aktionsausschusses, der mit den notwendigen Arbeiten bis zur Wahl eines neuen Vorstandes beauftragt wurde.

Ende Oktober setzte der Turnbetrieb wieder ein, und besonders die Frauenabteilung unter der Leitung von Berta Kiefer nahm einen guten Aufschwung. 1949 beteiligte sich der Verein mit mehreren Wettkämpfern am 1. Landesturnfest des Saarländischen Turnerbundes in Völklingen. Durch Aufhebung von Verordnungen und Verfügungen der damaligen Militärregierung in Verbindung mit einem neuen Vereinsgesetz konnte der Turnverein Altenkessel am 8. Oktober 1950 neu gegründet werden. Die Handballabteilung trat wieder geschlossen dem Verein bei. In der Folgezeit wurden auf turnerischer Ebene beachtliche Erfolge erzielt. Das ganze Vereinsgeschehen litt jedoch sehr stark untern den eingeschränkten Übungsmöglichkeiten, so dass man sich entschloss, notgedrungen den Bau einer vereinseigenen Turnhalle in Angriff zu nehmen. Es folgte eine Umbildung des Vorstandes, damit der Turnbetrieb nicht unter dem Hallenneubau zu leiden hatte. Turnbruder Oskar Deutsch übernahm die Führung des Vereins.

Am 28. September 1952 legte der Turngau Saarbrücken seinen Gauturntag nach Altenkessel, um allen beteiligten Vereinen die Möglichkeit zu geben, an der feierlichen Grundsteinlegung zum Bau der Turnhalle teilzunehmen.

1953 fand wieder eine Götzwanderung nach Altenkessel statt und das 1. Deutsche Turnfest nach dem 2. Weltkrieg in Hamburg wurde besucht.

Am 10. Oktober 1953 konnte Dank der besonders großen Rührigkeit des 1. Vorsitzenden Oskar Deutsch, das Richtfest gefeiert werden. 1954 schied Oberturnwart Ferdinand Schett wegen Krankheit aus und sein Amt wurde Turnbruder Philipp Becker übertragen. Nach unendlichen Mühen konnten dann endlich im Jahre 1955 die vereinseigene Turnhalle eingeweiht werden. Bei den Feierlichkeiten wurden dem Ehrenvorsitzenden Jakob Albert und dem 1. Vorsitzenden Oskar Deutsch der Ehrenbrief des Deutschen Turnerbundes überreicht.

In den nachfolgenden Jahren setzte ein reger Sportbetrieb in der Turnhalle ein. Dem Verein wurde von Seiten des Turngaues Saarbrücken und des Saarländischen Turnerbundes die Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen übertragen.

1956 gründete der Verein unter der Stabführung von Ewald Rekrut wieder einen Spielmannszug, der sehr schnell zu einem beachtliche Klangkörper heranwuchs.

1957 wurde die Prellballabteilung gegründet, die sich im Laufe der Zeit zu einem starken Leistungsträger innerhalb des Vereins entwickelte. Im Jahre 1956 schied die langjährige Frauenwartin, Berta Kiefer, wegen Krankheit aus und wurde Ehrenturnwartin. Am Deutschen Turnfest in München nahmen 31 Wettkämpfer des Vereins teil, die alle einen Sieg erringen konnten. Außerdem nahm man am Vereinsturnen teil. lm folgenden Jahr wurde Ewald Rekrut zum Oberturnwart gewählt und der Verein feierte sein 80jähriges Stiftungsfest.

Der 1. Vorsitzende Oskar Deutsch stellte im Jahre 1963 sein Amt aus Altersgründen zur Verfügung und wurde zum Ehrenvorsitzenden gewählt. Den Vereins-Vorsitz übernahm Ewald Rekrut und Oberturnwart wurde Rudi Albert. Eine neue Vereinsfahne wurde für die im Krieg verlorengegangene eingeweiht. Am Deutschen Turnfest in Essen beteiligten sich wiederum viele Turnerinnen und Turner sowie eine Prellballmannschaft des Vereins mit Erfolg.

Aus Anlass des 80jährigen Bestehens am 19. und 20. September 1964 wurde ein neues Vereinsabzeichen eingeführt.

1966 wurde Jürgen Albert zum Oberturnwart gewählt und eine Leichtathletikabteilung gegründet. Dieser neuen Abteilung gelangen in den folgenden Jahren große Erfolge. 1967 wurde sie die beste Jugend-Leichtathletik-Fünfkampfmannschaft der Bundesrepublik Deutschland. Im gleichen Jahr übernahm Richard Engel das Amt des Oberturnwartes.

1968 wurden acht Saarlandmeisterschaften, sieben Saarlandrekorde und neun Jahresbestleistungen von unseren Leichtathleten erkämpft. Günther Hoffmann qualifizierte sich als sechstbester Jugendlicher der Bundesrepublik Deutschland für das olympische Jugendlager in Mexiko. Die Tischtennisabteilung wurde in den Verein aufgenommen und eine Badmintonabteilung gegründet. Eine Abordnung des Vereins nahm am Deutschen Turnfest in Berlin teil.

1969 wurde aus Anlass des 90jährigen Bestehens eine Sportwerbewoche, verbunden mit einem internationalen Volksmarsch, durchgeführt. Die Leichtathletikjugend setzte ihre Erfolgsserie fort. So wurde unter anderem Günther Hoffmann Deutscher Vizemeister über 300 m Hürden der A-Jugend und die 4 x 100 m Staffel in der Besetzung Günther Hoffmann, Jürgen Breuer, Jeannot Braeunig und Manfred Selzer ebenfalls Vizemeister. Zehn Saarlandmeisterschaften wurden errungen und im Fünf- und Zehnkampf der Mannschaft neue Saarlandrekorde aufgestellt.

Durch die immer größer werdenden Belastungen musste der Verein im Jahre 1972 die vereinseigene Halle an die damalige Gemeine Altenkessel abtreten. Rudi Albert wurde Oberturnwart. In diesem Jahr erfolgte die Gründung der Volleyballabteilung.

1973 besuchte man das Deutsche Turnfest in Stuttgart. Es folgte das 95jährige Stiftungsfest 1974. Bei dieser Gelegenheit wurde der 1. Vorsitzende Ewald Rekrut mit dem Ehrenbrief des Deutschen Turnerbundes ausgezeichnet.

1976 schied die langjährige Frauenwartin Karoline Rebhuhn aus und wurde zur Ehrenfrauenwartin ernannt. Im folgenden Jahr gelang der Damenmannschaft der Prellballabteilung der Aufstieg in die Bundesliga.

Eine Abordnung des Vereins nahm 1978 am Deutschen Turnfest in Hannover teil.

1979 besteht der Turnverein Altenkessel aus 6 Abteilungen mit ca. 300 aktiven Sportlern und vielen inaktiven Mitgliedern. Ab diesem Zeitpunkt stellen sich die einzelnen Sparten selbst vor.